Satzung Freundeskreis Faustforum Staufen – Bürgerhaus und Mediathek e.V. *
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen
Freundeskreis Faustforum Staufen – Bürgerhaus und Mediathek - Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Staufen.
- Das Geschäftsjahr läuft vom 15.09. eines Jahres bis zum 14.09. des folgenden Jahres. Das derzeit laufende Geschäftsjahr endet zum 14.09.2023.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur durch die gezielte Unterstützung und Förderung einzelner Kulturveranstaltungen und anderer Darbietungen der Volksbildung, insbesondere von derartigen Veranstaltungen im Faustforum Staufen. Außerdem setzt sich der Verein für die Realisierung des Bauvorhabens Faustforum Staufen ein.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des §58 Nr.1 AO
– Förderung des kulturellen Zusammenhalts der Bürger von Staufen mit seinen Stadtteilen und Vereinen. - Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 3 Steuerbegünstigung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von §58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in §2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke und Einrichtungen verwendet.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Mitglieder sind mit der digitalen Speicherung ihrer persönlichen Daten zur Vereinsverwaltung einverstanden.
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Textform ist ausreichend. Der Antragsteller erwirbt die Mitgliedschaft, wenn der Beitrittsantrag nicht innerhalb von vier Wochen vom Vorstand schriftlich zurückgewiesen wird. Eine Begründung der Zurückweisung ist nicht erforderlich.
- Die Mitgliedschaft im Verein endet
a) durch schriftliche Kündigung des Mitglieds
b) durch Tod des Mitglieds
c) durch Ausschluss. - Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Sie hat schriftlich mit einer Frist von einem Monat zu erfolgen.
- Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Er kann ausgesprochen werden bei Beitragsverzug oder bei wichtigem Grund. Ein in grober Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstoßendes Verhalten, gilt als wichtiger Grund.
§ 5 Beiträge, Spenden
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Sach- und Geldspenden an den Verein sind möglich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
-> der Vorstand
-> die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Rechner
d) dem Schriftführer
e) und mind. drei bis max. fünf weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern. - Vorstand (gesetzliche Vertreter) des Vereins im Sinne von §26 Abs. 2 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.
Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. - Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.
- Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand ein Beirat zur Seite gestellt wird. Der Beirat besteht aus mind. 3 und höchstens 7 Personen. Der Beirat berät den Vorstand. Er hat in den Vorstandssitzungen kein Stimmrecht. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre
§ 8 Zuständigkeiten des Vorstandes
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Verwaltung von Vereinsvermögen und Buchführung
- Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Die Versammlung soll vom Vorstand innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres einberufen werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich per Mail oder als Brief/Postkarte unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung.
- Die Mitgliederversammlung kann präsent, online, schriftlich und in Kombination der Verfahren stattfinden. Der Vorstand beschließt darüber nach seinem Ermessen. Es ist sicherzustellen, dass alle und nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und Zugang zu Chatroom und Abstimmungsverfahren erhalten. Passwörter dürfen von Mitgliedern nicht weitergegeben werden. Bei Wahlen sind die allgemeinen Wahlgrundsätze zu beachten. Einzelheiten zur Durchführung solcher Veranstaltungen werden mit der Einladung bekannt gegeben.
- Anträge zu Satzungsänderungen müssen mit den jeweiligen Bestimmungen, die geändert werden sollen, in der Einladungsschrift bekannt gegeben werden. Dasselbe gilt für Anträge zur Auflösung des Vereins. Sonstige Anträge werden, sofern sie bei Drucklegung vorliegen, mit der Einladungsschrift bekannt gegeben. Bei Anträgen, die später eingegangen sind oder die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet diese über deren Zulassung.
- Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen, die durch das Finanzamt oder das Amtsgericht für die Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden vorzunehmen.
- Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. oder 2. Vorsitzenden. Ist kein Vorsitzender anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
b) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
c) Änderung der Satzung
d) Festsetzung eines Mitgliedsbeitrags
e) Auflösung des Vereins. - Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenführung
- Der Rechner hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
- Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
- Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 11 Datenschutz
Zum Erfüllen der Vereinszwecke werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: Auskunft nach Art. 15, Berichtigung nach Art. 16, Löschung nach Art. 17, Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18, Datenübertragbarkeit nach Art. 20, Widerspruchsrecht nach Art. 21, auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 der DSGVO.
- Den Organen des Vereins oder anderweitig für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht der genannten Personen besteht auch dann fort, wenn sie aus dem Verein ausgeschieden sind.
§ 12 Auflösung des Vereins bzw. Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung keine besonderen Liquidatoren bestellt.
- Das verbleibende Vermögen fällt ausschließlich der Stadt Staufen zu. Die Stadt wiederum hat die erhaltenen Mittel unmittelbar und ausschließlich für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
Staufen, den 13.09.2022
Beschlossen von der Mitgliederversammlung lt. Protokoll vom 13.09.2022
* Im Rahmen der Geschlechtergleichstellung richtet sich diese Satzung gleichermaßen an Frauen und Männer. Um eine gute Lesbarkeit zu gewährleisten, wird bei Personenbezeichnungen nur die männliche Form verwendet. Z.B. Vorsitzender => Vorsitzende, Schriftführer => Schriftführerin